Streitfall in 5 Minuten starten

Was kostet der Streit?Vor Gericht — und ohne.

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach festen gesetzlichen Tabellen. Der Rechner wendet sie an, zeigt jede Position mit Fundstelle und stellt daneben, was dieselbe Sache in einer Mediation kostet. Kostenlos, ohne Anmeldung, Stand 01.06.2025.

1. Worum geht es?
2. Wie hoch ist der Wert?
3. Wer ist anwaltlich vertreten?
Vor Gericht
6.869,76 €

Kostenrisiko, wenn Sie vollständig unterliegen

Einzelposten anzeigen
Gerichtskosten (3,0-Gebühr)KV 1210 GKG1.306,50 €
Verfahrensgebühr 1,3Nr. 3100 VV RVG1.205,10 €
Terminsgebühr 1,2Nr. 3104 VV RVG1.112,40 €
AuslagenpauschaleNr. 7002 VV RVG20,00 €
Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG444,13 €
Anwalt je Partei2.781,63 €

× 2 Parteien, plus Gerichtskosten. Basis: 1,0-Gebühr 927,00 € aus Anlage 2 RVG bei einem Wert von 25.000 €.

Mit medipact
399,00 €

einmalig für den gesamten Fall, feststehend

Einzelposten anzeigen
Mediation399,00 €
Gesamt399,00 €

Differenz: 6.470,76 €

Wenn die Mediation scheitert
7.268,76 €

Mediationskosten plus anschließendes Gerichtsverfahren

Diese Zahl gehört zur Wahrheit dazu. Sie liegt um 399,00 € über dem reinen Gerichtsweg – das ist das Risiko, das Sie eingehen. Umgekehrt gilt: Was in der Mediation bereits geklärt wurde, verkleinert den Streitgegenstand und damit den Streitwert vor Gericht.

Und was, wenn Ihr Anwalt nach Stunden abrechnet?

Die Beträge oben sind die gesetzliche Untergrenze. Bei gerichtlicher Vertretung darf ein Anwalt nicht weniger verlangen (§ 49b Abs. 1 BRAO) – nach oben ist die Vergütung frei vereinbar (§ 3a RVG). Im Familienrecht ist ein Zeithonorar nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Übliche Sätze bei Fachanwälten liegen bei 250 bis 400 Euro pro Stunde netto; spezialisierte Kanzleien nennen 380 Euro aufwärts, und die Rechtsprechung hält Sätze bis 350 bis 400 Euro seit Jahren für unbedenklich.

Zeithonorar (brutto)
8.330,00 €
Gesetzliche Gebühr (brutto)
2.781,63 €
Mehrkosten
5.548,37 €

Bei 350 € pro Stunde ist das Zeithonorar ab 6,6 Stunden teurer als die gesetzliche Gebühr. Schriftsätze, Akteneinsicht, Telefonate, Termine und Korrespondenz mit der Gegenseite summieren sich in einem streitigen Verfahren regelmäßig auf ein Vielfaches davon.

Der Teil, den kaum jemand erwähnt: Was über die gesetzliche Gebühr hinausgeht, bekommen Sie nie erstattet – auch wenn Sie den Prozess gewinnen. Die unterlegene Partei muss nur die gesetzlichen Gebühren ersetzen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Differenz von 5.548,37 € ist in jedem Ausgang verlorenes Geld.

Unverbindliche Berechnung nach den gesetzlichen Gebührentabellen (GKG, FamGKG, RVG – Stand 01.06.2025). Keine Rechtsberatung. Der tatsächliche Streit- bzw. Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt und kann abweichen; hinzu kommen je nach Verfahren Auslagen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher. Berufungs- und Revisionsinstanz sind nicht enthalten.

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Warum die Gerichtszahl ein Risiko ist und kein Preis

Ein Gerichtsverfahren hat keinen Preis, den man vorher kennt. Es hat ein Risiko. Wer gewinnt, bekommt seine Kosten von der Gegenseite erstattet (§ 91 ZPO); wer verliert, zahlt beide Seiten und das Gericht. Der Betrag im Rechner ist deshalb das, was auf Sie zukommt, wenn es vollständig gegen Sie ausgeht — und niemand, auch kein Anwalt, kann Ihnen vorher sagen, wie wahrscheinlich das ist.

Dazu kommt, was in keiner Tabelle steht: Ein Zivilverfahren dauert in erster Instanz häufig ein bis zwei Jahre, bei Berufung deutlich länger. In dieser Zeit bleibt der Konflikt offen — und bei Nachbarn, Geschwistern oder getrennten Eltern ist genau das der eigentliche Schaden.

Der Streitwert ist die einzige Stellschraube

Beide Tabellen — die für das Gericht wie die für den Anwalt — hängen ausschließlich vom Streitwert ab, nicht vom Aufwand. Ein einfacher Fall mit hohem Streitwert kostet mehr als ein komplizierter mit niedrigem. Deshalb lohnt es sich, vor jeder Klage zu prüfen, worüber tatsächlich gestritten wird: Was in einer Mediation vorab geklärt wird, taucht im Streitwert nicht mehr auf.

Häufige Fragen

Wie werden Gerichtskosten berechnet?
Gerichtskosten hängen allein vom Streitwert ab. Zu jedem Streitwert gehört eine 1,0-Gebühr aus Anlage 2 GKG; in erster Instanz fällt davon das Dreifache an, in der Berufung das Vierfache. Bei einer Scheidung sind es 2,0 Gebühren nach KV 1110 FamGKG.
Was kostet ein Anwalt vor Gericht?
Gesetzlich fallen eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus der Tabelle in Anlage 2 RVG an, dazu 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ist allerdings nur die Untergrenze: Viele Kanzleien rechnen stattdessen nach Stunden ab.
Ist ein Stundensatz von 350 Euro normal?
Ja. Im Familienrecht sind Zeithonorare der Regelfall, übliche Sätze bei Fachanwälten liegen zwischen 250 und 400 Euro netto pro Stunde. Die Rechtsprechung hält Sätze bis 350 bis 400 Euro seit Jahren für unbedenklich, spezialisierte Kanzleien nennen 380 Euro aufwärts.
Bekomme ich das Stundenhonorar erstattet, wenn ich den Prozess gewinne?
Nein. Die unterlegene Partei muss nur die gesetzlichen Gebühren ersetzen (§ 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Alles, was Ihr Anwalt darüber hinaus in Rechnung stellt, bleibt bei Ihnen. Bei einer Scheidung wird ohnehin nichts erstattet: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Absatz 1 FamFG).
Spart Mediation die Scheidungskosten komplett?
Nein, und wer das behauptet, rechnet falsch. Eine Ehe wird in Deutschland nur durch gerichtlichen Beschluss geschieden, und für den Antrag ist mindestens ein Anwalt zwingend vorgeschrieben (§ 114 FamFG). Mediation macht aus einer streitigen eine einvernehmliche Scheidung — die Gerichtskosten und ein Anwalt bleiben.
Was passiert, wenn die Mediation scheitert?
Dann fallen die Mediationskosten zusätzlich zum Gerichtsverfahren an. Der Rechner weist dieses Szenario deshalb ausdrücklich aus. Was in der Mediation bereits geklärt wurde, verkleinert allerdings den Streitgegenstand und damit den Streitwert vor Gericht.

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Rechtsgrundlagen: Anlage 2 und § 34 Gerichtskostengesetz, § 28 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Anlage 2 und § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vergütungsverzeichnis Nrn. 3100, 3104, 7002 und 7008 RVG — alle in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109).