Die kurze Antwort
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Wer die Scheidung beantragt, braucht dafür anwaltliche Vertretung – daran führt kein Weg vorbei. Die andere Seite kann dem Antrag jedoch ohne eigenen Anwalt zustimmen. In der Praxis heißt das: Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht ein Anwalt für das Verfahren, und die Anwaltskosten fallen nur einmal an statt zweimal.
Was die nicht vertretene Seite nicht kann
Zustimmen zum Scheidungsantrag – das geht. Alles andere nicht. Wer ohne Anwalt im Verfahren steht, kann keine eigenen Anträge stellen: keinen Antrag zum Unterhalt, keinen zum Zugewinn, keinen zum Versorgungsausgleich, und auch keinen Rechtsmittelverzicht erklären, der das Verfahren sofort rechtskräftig werden lässt.
- •Keine eigenen Anträge zu Folgesachen – wer etwas fordern will, braucht dafür Vertretung.
- •Keine Protokollierung einer Vereinbarung im Termin, für die anwaltliche Vertretung beider Seiten vorausgesetzt wird.
- •Keine Beratung darüber, ob das, wozu man zustimmt, überhaupt angemessen ist.
- •Kein Rechtsmittelverzicht – die Scheidung wird erst nach Ablauf der Frist rechtskräftig.
Daraus folgt eine klare Grenze: Das Modell mit einem Anwalt funktioniert nur, wenn Sie sich über alles einig sind. Sobald ein Punkt strittig ist, ist die nicht vertretene Seite strukturell im Nachteil – sie kann nichts beantragen und bekommt zu dem, was vorliegt, keine Einschätzung.
Der Punkt, den fast alle übersehen: der Verfahrenswert
Sämtliche Gerichts- und Anwaltsgebühren im Familienverfahren berechnen sich nicht nach Aufwand, sondern nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst bildet er sich im Kern aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten über drei Monate, ergänzt um einen Anteil des Vermögens; hinzu kommt ein Wert für den Versorgungsausgleich.
Entscheidend ist, was danach passiert: Jede Folgesache, die ins Verfahren getragen wird – Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Sorge –, hat einen eigenen Wert, und diese Werte addieren sich. Der Verfahrenswert steigt, und mit ihm steigen alle Gebühren, auf beiden Seiten und beim Gericht gleichzeitig.
Umgekehrt gilt: Sind Sie sich einig, kann das Gericht den Verfahrenswert bei einvernehmlicher Scheidung herabsetzen. Einigkeit senkt die Kosten also doppelt – über den Wert und über die Zahl der beteiligten Anwälte.
| Faktor | Wirkung auf die Kosten | Beeinflussbar? |
|---|---|---|
| Zahl der Streitpunkte im Verfahren | sehr hoch – jede Folgesache erhöht den Verfahrenswert | ja, durch Einigung vorab |
| Zweiter Anwalt | spürbar, aber begrenzt – eine Gebührenrechnung mehr | ja, wenn Einvernehmen besteht |
| Einkommen und Vermögen | hoch – Grundlage des Verfahrenswerts | nein |
| Dauer des Verfahrens | indirekt – lange Verfahren entstehen durch Streit, nicht umgekehrt | ja, über die Einigung |
Wenn das Geld nicht reicht: Verfahrenskostenhilfe
Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe – der Staat übernimmt dann Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Ratenzahlung. Geprüft werden Einkommen, Vermögen und die Erfolgsaussichten. Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt, üblicherweise über die Kanzlei, und sollte vor Einreichung des Scheidungsantrags gestellt werden.
Das ist der bessere Weg als der Verzicht auf Vertretung. Wer aus Kostengründen unvertreten bleibt, spart an der Stelle, an der Beratung am meisten wert wäre.
Was ohnehin von Amts wegen läuft
Der Versorgungsausgleich – die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften – wird bei Ehen ab einer bestimmten Dauer automatisch mit der Scheidung durchgeführt, ohne dass jemand ihn beantragen muss. Beide Seiten füllen dafür Fragebögen aus. Ausschließen lässt er sich nur durch eine wirksame Vereinbarung, und die ist beurkundungspflichtig.
Das ist praktisch relevant für alle, die glauben, mit dem Verzicht auf Anwälte sei das Thema erledigt: Der Versorgungsausgleich läuft trotzdem, verlängert das Verfahren um die Auskunftsphase und erhöht den Verfahrenswert.
Die ehrliche Empfehlung
Die Frage „Brauche ich einen Anwalt?" ist die falsche Frage. Die richtige lautet: Worüber sind wir uns noch nicht einig – und wie klären wir das, bevor es ins Verfahren geht? Denn jeder Punkt, den Sie vorher klären, verschwindet aus dem Verfahrenswert und damit aus allen Gebührenrechnungen.
Genau dort setzt medipact an. Der geführte Online-Prozess klärt die strittigen Punkte, bevor sie zu Folgesachen werden – strukturiert, schriftlich und zum Festpreis pro Partei statt nach Gegenstandswert. Was medipact nicht tut und nicht tun kann: die Scheidung selbst durchführen. Dafür braucht es das Familiengericht und mindestens eine anwaltliche Vertretung.