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Gerichtskosten und Mediationskosten im Vergleich

Prozesskosten-Rechner

Was kostet der Streit? Vor Gericht — und ohne.

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach festen gesetzlichen Tabellen. Der Rechner wendet sie an, zeigt jede Position mit Fundstelle und stellt daneben, was dieselbe Sache in einer Mediation kostet. Kostenlos, ohne Anmeldung, Stand 01.06.2025.

1. Worum geht es?
2. Wie hoch ist der Wert?
3. Wer ist anwaltlich vertreten?
Vor Gericht
1.093,88 €

Kostenrisiko, wenn Sie vollständig unterliegen

Einzelposten anzeigen
Gerichtskosten (3,0-Gebühr)KV 1210 GKG246,00 €
Verfahrensgebühr 1,3Nr. 3100 VV RVG174,85 €
Terminsgebühr 1,2Nr. 3104 VV RVG161,40 €
AuslagenpauschaleNr. 7002 VV RVG20,00 €
Umsatzsteuer 19 %Nr. 7008 VV RVG67,69 €
Anwalt je Partei423,94 €

× 2 Parteien, plus Gerichtskosten. Basis: 1,0-Gebühr 134,50 € aus Anlage 2 RVG bei einem Wert von 1.500 €.

Mit medipact
98,00 €

49 € pro Partei, feststehend

Einzelposten anzeigen
Mediation (2 × 49 €)98,00 €
Gesamt98,00 €

Differenz: 995,88 €

Wenn die Mediation scheitert
1.191,88 €

Mediationskosten plus anschließendes Gerichtsverfahren

Diese Zahl gehört zur Wahrheit dazu. Sie liegt um 98,00 € über dem reinen Gerichtsweg – das ist das Risiko, das Sie eingehen. Umgekehrt gilt: Was in der Mediation bereits geklärt wurde, verkleinert den Streitgegenstand und damit den Streitwert vor Gericht.

Und was, wenn Ihr Anwalt nach Stunden abrechnet?

Die Beträge oben sind das gesetzliche Minimum. Weniger darf ein Anwalt vor Gericht nicht nehmen – mehr aber schon, wenn Sie eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben. Im Familienrecht ist das der Normalfall: Die meisten Fachanwälte rechnen nach Stunden ab, üblich sind 250 bis 400 Euro pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Gerichte halten solche Sätze seit Jahren für zulässig.§ 49b Abs. 1 BRAO, § 3a RVG

Zeithonorar (brutto)
8.330,00 €
Gesetzliche Gebühr (brutto)
423,94 €
Mehrkosten
7.906,06 €

Konkret heißt das: Nach Gesetz stehen Ihrem Anwalt für den gesamten Fall 336,25 € zu. Bei 350 € pro Stunde ist dieses Budget nach 1 Stunden aufgebraucht. Jede weitere Stunde zahlen Sie obendrauf – und ein Streit vor Gericht besteht aus sehr viel mehr als vier Stunden Arbeit: jeder Schriftsatz, jedes Telefonat, jeder Gerichtstermin, jeder Brief an die Gegenseite.

Der Teil, den kaum jemand erwähnt: Wenn Sie gewinnen, muss die Gegenseite Ihre Anwaltskosten zahlen – aber nur bis zur gesetzlichen Gebühr. Alles, was Ihr Anwalt darüber hinaus abgerechnet hat, bleibt an Ihnen hängen. Die 7.906,06 € Differenz sind also in jedem Fall weg.§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Unverbindliche Berechnung nach den gesetzlichen Gebührentabellen (GKG, FamGKG, RVG, JVEG – Stand 01.06.2025). Keine Rechtsberatung. Der tatsächliche Streit- bzw. Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt und kann abweichen; in Kindschaftssachen darf es vom Regelwert nach oben oder unten abweichen, wenn dieser unbillig wäre (§ 45 Abs. 3, § 44 Abs. 3 FamGKG). Umfang und Honorargruppe eines Sachverständigengutachtens stehen erst mit der Beauftragung fest; hinzu kommen je nach Verfahren Auslagen für Zeugen und Dolmetscher. Die Rechtsbeschwerde zum BGH ist nicht enthalten.

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Warum die Gerichtszahl ein Risiko ist und kein Preis

Ein Gerichtsverfahren hat keinen Preis, den man vorher kennt. Es hat ein Risiko. Wer gewinnt, bekommt seine Kosten von der Gegenseite erstattet (§ 91 ZPO); wer verliert, zahlt beide Seiten und das Gericht. Der Betrag im Rechner ist deshalb das, was auf Sie zukommt, wenn es vollständig gegen Sie ausgeht — und niemand, auch kein Anwalt, kann Ihnen vorher sagen, wie wahrscheinlich das ist.

Dazu kommt, was in keiner Tabelle steht: Ein Zivilverfahren dauert in erster Instanz häufig ein bis zwei Jahre, bei Berufung deutlich länger. In dieser Zeit bleibt der Konflikt offen — und bei Nachbarn, Geschwistern oder getrennten Eltern ist genau das der eigentliche Schaden.

Der Streitwert ist die einzige Stellschraube

Beide Tabellen — die für das Gericht wie die für den Anwalt — hängen ausschließlich vom Streitwert ab, nicht vom Aufwand. Ein einfacher Fall mit hohem Streitwert kostet mehr als ein komplizierter mit niedrigem. Deshalb lohnt es sich, vor jeder Klage zu prüfen, worüber tatsächlich gestritten wird: Was in einer Mediation vorab geklärt wird, taucht im Streitwert nicht mehr auf.

Womit der Rechner eigentlich vergleicht

Die zweite Spalte oben zeigt einen Festpreis. Das ist nicht der übliche Weg, eine Mediation abzurechnen — und wer nur diese beiden Zahlen sieht, vergleicht die falschen Dinge. Der ehrliche Vergleich hat drei Spalten, nicht zwei.

Wege der Konfliktklärung im Kostenvergleich: Gerichtsverfahren, frei tätige Mediation nach Stundensatz und Online-Mediation zum Festpreis
WegKostenlogikSteht der Betrag vorher fest?
GerichtsverfahrenNach Streitwert, gesetzliche Tabellen; Gutachten und weitere Instanzen kommen hinzuNein — es ist ein Risiko, kein Preis
Freie Mediation vor OrtNach Stundensatz, üblich 150–300 € pro Stunde; für eine Familienmediation meist 3–8 SitzungenNein — die Zahl der Sitzungen zeigt sich erst im Verlauf
Online-Mediation zum FestpreisEinmalige Pauschale für den geführten Prozess, unabhängig von der DauerJa

In Zahlen heißt das: Eine Familienmediation über Stundensätze landet erfahrungsgemäß bei grob 800 bis 3.000 Euro pro Partei — deutlich unter einem streitigen Verfahren, aber eben ein offener Betrag. Genau diese Offenheit ist der Grund, warum viele Paare die Mediation gar nicht erst beginnen: Nicht die Höhe schreckt ab, sondern die Unklarheit.

Der Festpreis oben löst dieses Problem, aber er kauft etwas anderes: einen strukturierten, überwiegend schriftlichen Online-Prozess statt gemeinsamer Sitzungen mit einer Mediatorin im Raum. Für viele Konflikte ist das der bessere Weg — bei hoher Eskalation, Angst vor der Gegenseite oder komplexen Unternehmensbeteiligungen ist die persönliche Begleitung es. Wer vergleicht, sollte beides wissen.

Warum Sorge und Umgang aus dem Rahmen fallen

In jedem anderen Verfahren steigen die Kosten mit dem Streitwert. Bei Kindschaftssachen ist es umgekehrt: Der Wert ist gesetzlich gedeckelt — 5.000 Euro je Gegenstand, egal wie viele Kinder betroffen sind und wie lange gestritten wird — und das Gericht nimmt daraus nur eine halbe Gebühr. Auf dem Papier sind das die billigsten Familienverfahren überhaupt.

Tatsächlich sind sie die teuersten, weil die drei größten Posten vom Verfahrenswert vollständig entkoppelt sind: das familienpsychologische Gutachten, das nach Stunden vergütet wird, der Verfahrensbeistand mit seiner Pauschale je Rechtszug — und die Zahl der Verfahren. Eilantrag, Hauptsache, Beschwerde und jede spätere Abänderung nach § 1696 BGB sind kostenrechtlich eigenständige Verfahren mit eigenen Gebühren. Ein Sorge- oder Umgangsstreit hört nicht mit einem Beschluss auf; er kann sich über die gesamte Kindheit erstrecken und dabei bei jedem Elternteil einen fünfstelligen Betrag hinterlassen.

Anders als bei der Scheidung gibt es hier aber auch keinen Zwang zum Gericht. Eltern dürfen Sorge und Umgang selbst regeln, und eine getroffene Vereinbarung lässt sich auf Antrag familiengerichtlich billigen und damit vollstreckbar machen (§ 156 Absatz 2 FamFG). Der gesamte Kostenblock oben ist damit vermeidbar — er entsteht erst, wenn die Eltern die Entscheidung abgeben.

Häufige Fragen

Wie werden Gerichtskosten berechnet?
Gerichtskosten hängen allein vom Streitwert ab. Zu jedem Streitwert gehört eine 1,0-Gebühr aus Anlage 2 GKG; in erster Instanz fällt davon das Dreifache an, in der Berufung das Vierfache. Bei einer Scheidung sind es 2,0 Gebühren nach KV 1110 FamGKG.
Was kostet ein Anwalt vor Gericht?
Gesetzlich fallen eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr aus der Tabelle in Anlage 2 RVG an, dazu 20 Euro Auslagenpauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ist allerdings nur die Untergrenze: Viele Kanzleien rechnen stattdessen nach Stunden ab.
Ist ein Stundensatz von 350 Euro normal?
Ja. Im Familienrecht sind Zeithonorare der Regelfall, übliche Sätze bei Fachanwälten liegen zwischen 250 und 400 Euro netto pro Stunde. Die Rechtsprechung hält Sätze bis 350 bis 400 Euro seit Jahren für unbedenklich, spezialisierte Kanzleien nennen 380 Euro aufwärts.
Bekomme ich das Stundenhonorar erstattet, wenn ich den Prozess gewinne?
Nein. Die unterlegene Partei muss nur die gesetzlichen Gebühren ersetzen (§ 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Alles, was Ihr Anwalt darüber hinaus in Rechnung stellt, bleibt bei Ihnen. Bei einer Scheidung wird ohnehin nichts erstattet: Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 150 Absatz 1 FamFG).
Spart Mediation die Scheidungskosten komplett?
Nein, und wer das behauptet, rechnet falsch. Eine Ehe wird in Deutschland nur durch gerichtlichen Beschluss geschieden, und für den Antrag ist mindestens ein Anwalt zwingend vorgeschrieben (§ 114 FamFG). Mediation macht aus einer streitigen eine einvernehmliche Scheidung — die Gerichtskosten und ein Anwalt bleiben.
Was kostet ein Mediator pro Stunde?
Frei tätige Mediatorinnen und Mediatoren rechnen nach Stunden ab. Die Sätze reichen von rund 80 bis 500 Euro, der übliche Bereich liegt zwischen 150 und 300 Euro pro Stunde; in der Familienmediation sind Werte um 160 Euro verbreitet. Abgerechnet wird meist je Sitzung, und die Zahl der Sitzungen steht vorher nicht fest — das ist der entscheidende Unterschied zu einem Festpreis.
Was kostet eine Mediation insgesamt?
Bei stundenweiser Abrechnung sind für eine Familienmediation üblicherweise drei bis acht Sitzungen anzusetzen; die Gesamtkosten liegen dann grob zwischen 800 und 3.000 Euro pro Partei, je nach Stundensatz und Zahl der Termine. Das ist deutlich weniger als ein streitiges Verfahren, aber ein offener Betrag: Wie viele Sitzungen es werden, entscheidet sich erst im Verlauf.
Was kostet ein Sorgerechts- oder Umgangsverfahren?
Der Verfahrenswert steht fest: 5.000 Euro je Gegenstand (§ 45 Absatz 1 FamGKG). Daraus ergeben sich bei Sorge und Umgang zusammen rund 2.100 Euro an Gerichts- und Anwaltsgebühren für beide Seiten. Diese Zahl ist allerdings irreführend, weil die größten Posten nicht am Verfahrenswert hängen: ein familienpsychologisches Gutachten kostet je nach Umfang 4.000 bis 15.000 Euro, der Verfahrensbeistand 690 Euro je Rechtszug. In hoch strittigen Verfahren mit Eilantrag, Beschwerde und späterer Abänderung liegt der Betrag pro Elternteil regelmäßig im fünfstelligen Bereich.
Erhöht sich der Wert, wenn ich Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht beantrage?
Nein. Das Gesetz behandelt die elterliche Sorge und jeden Teil davon — also auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht — als einen einzigen Gegenstand (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 FamGKG). Das Umgangsrecht ist dagegen ein eigener Gegenstand, sein Wert kommt hinzu. Und die Zahl der betroffenen Kinder ändert am Verfahrenswert gar nichts (§ 45 Absatz 2 FamGKG).
Wer zahlt das Gutachten im Sorgerechtsverfahren?
Zunächst die Staatskasse, die es anschließend als gerichtliche Auslage in Rechnung stellt. Wie die Kosten verteilt werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG); in Sorge- und Umgangssachen ist die Regel, dass Gerichtskosten und Auslagen halbiert werden und jeder Elternteil seinen eigenen Anwalt zahlt. Ein Gewinnen, das die Rechnung kleiner macht, gibt es hier nicht.
Kann man Sorgerecht und Umgang ohne Gericht regeln?
Ja, und das ist der wesentliche Unterschied zur Scheidung. Eltern dürfen Sorge und Umgang frei vereinbaren; ein gerichtliches Verfahren ist dafür nicht vorgeschrieben. Wer die Vereinbarung vollstreckbar haben möchte, lässt sie vom Familiengericht billigen (§ 156 Absatz 2 FamFG) — ein Termin, ohne Beweisaufnahme und ohne Gutachten.
Was passiert, wenn die Mediation scheitert?
Dann fallen die Mediationskosten zusätzlich zum Gerichtsverfahren an. Der Rechner weist dieses Szenario deshalb ausdrücklich aus. Was in der Mediation bereits geklärt wurde, verkleinert allerdings den Streitgegenstand und damit den Streitwert vor Gericht.

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Rechtsgrundlagen: Anlage 2 und § 34 Gerichtskostengesetz, §§ 28, 43, 44, 45 und 50 sowie Kostenverzeichnis Nrn. 1110, 1310, 1314 und 1410 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, Anlage 2 und § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Vergütungsverzeichnis Nrn. 3100, 3104, 3200, 3202, 7002 und 7008 RVG, § 158c Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sowie § 9 und Anlage 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz — alle in der seit dem 01.06.2025 geltenden Fassung (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109).