Bei einer Scheidung wird nicht „das Vermögen halbiert“. Das ist der häufigste Irrtum. Geregelt werden vier Dinge, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben: der Zugewinn, die Rentenanwartschaften, der Unterhalt und die Frage, wer Wohnung und Hausrat bekommt. Jeder dieser Punkte folgt eigenen Regeln.
1. Zugewinnausgleich: die Hälfte des Zuwachses, nicht des Vermögens
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Es wird nichts gemeinsam, nur weil man verheiratet ist. Ausgeglichen wird am Ende der Zuwachs – also die Differenz zwischen dem, was jemand bei der Heirat hatte, und dem, was er bei Zustellung des Scheidungsantrags hat.
Wer in der Ehe mehr dazugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds. Es geht also um den Zuwachs, nicht um den Bestand. Wer mit einem Haus in die Ehe geht, behält es; ausgeglichen wird allenfalls seine Wertsteigerung.
- •Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen – sie werden nicht geteilt, nur ihre Wertsteigerung fließt in den Zugewinn ein.
- •Schulden bleiben grundsätzlich bei dem, der sie aufgenommen hat.
- •Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags, nicht der Auszug.
- •Der Ausgleich ist ein Geldanspruch. Niemand bekommt automatisch „das halbe Haus“.
- •Ein Ehevertrag kann all das abbedingen – dann gilt, was dort steht.
2. Versorgungsausgleich: die Rente wird geteilt
Was viele überrascht: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Wer weniger eingezahlt hat – typischerweise die Person, die für Kinder beruflich zurückgesteckt hat – bekommt vom anderen etwas ab. Betriebsrenten und private Altersvorsorge können ebenfalls einbezogen werden.
Anders als beim Zugewinn führt das Gericht den Versorgungsausgleich bei Ehen ab einer gewissen Dauer von Amts wegen durch. Sie müssen ihn nicht beantragen. Für viele ist das langfristig der wertvollste Posten der ganzen Scheidung – und der, über den am wenigsten gesprochen wird.
3. Unterhalt: drei verschiedene Ansprüche
„Unterhalt“ ist kein einheitlicher Begriff. Es gibt drei Arten, die sich nach Zeitpunkt und Empfänger unterscheiden – und die häufig verwechselt werden.
| Art | Zeitraum | Grundgedanke |
|---|---|---|
| Kindesunterhalt | ab Trennung, bis das Kind wirtschaftlich selbstständig ist | Wer das Kind nicht betreut, zahlt – Höhe nach Einkommen und Alter des Kindes |
| Trennungsunterhalt | ab Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung | Der bisherige Lebensstandard soll nicht sofort zusammenbrechen |
| Nachehelicher Unterhalt | nach der Scheidung | Nur bei besonderem Grund, etwa Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit |
Der wichtigste Unterschied liegt zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt. Während der Trennung ist die Schwelle niedrig. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder für sich selbst sorgt – Unterhalt gibt es dann nur, wenn ein anerkannter Grund vorliegt. Wer damit rechnet, dauerhaft versorgt zu sein, plant oft falsch.
4. Wohnung, Hausrat, Auto
Hier geht es nicht ums Eigentum, sondern um die Nutzung. Wer in der Wohnung bleibt, richtet sich während der Trennung danach, wer sie dringender braucht – häufig die Person, bei der die Kinder leben. Wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht, ist dabei nicht allein entscheidend. Der Hausrat wird nach Billigkeit verteilt, nicht nach Kassenbon.
Was Ihnen niemand zusteht: eine schnelle Antwort
Die Höhe hängt an Zahlen, die Sie beide zusammentragen müssen: Einkommen, Vermögensstände zu zwei Stichtagen, Rentenauskünfte, Kreditverträge. Solange diese Zahlen nicht auf dem Tisch liegen, ist jede Auskunft eine Schätzung. Genau hier entsteht der teuerste Teil vieler Scheidungen – nicht am Streit über die Aufteilung, sondern am monatelangen Ringen darum, wer welche Unterlagen herausrückt.
Wer diesen Teil gemeinsam und strukturiert erledigt, statt ihn über zwei Anwaltskanzleien laufen zu lassen, spart Monate und einen erheblichen Teil der Kosten. Bei medipact wird genau das online abgearbeitet: Beide Seiten tragen ihre Angaben im eigenen Tempo ein, ohne gemeinsame Termine. Erst danach wird über Zahlen verhandelt.
Die drei Fragen, die Sie zuerst klären sollten
- •Gibt es einen Ehevertrag? Er schlägt fast alles oben Beschriebene.
- •Was war zum Zeitpunkt der Heirat da, und was ist heute da? Ohne diese beiden Zahlen lässt sich zum Zugewinn nichts sagen.
- •Wer steht in welchem Kreditvertrag? Gegenüber der Bank haften Sie unabhängig davon, was Sie untereinander vereinbaren.